Gründer-Infos: Was Nicht-EU-Ausländer beachten müssen
„Made in Germany“ hat unverändert in aller Welt eine gute Reputation. Deshalb ist Deutschland ein perfekter Standort für die Firmengründung auch durch Nicht-EU-Ausländer. Im Video erläutert Andreas Hammer die komplexe Rechtslage bei einer Firmengründung. Denn Hammer weiß: ohne Migranten wäre Deutschland eine Gründungswüste.
Die Bürokratie hat zahlreiche Hürden aufgebaut, doch diese lassen sich überspringen, wenn bestimmte Vorschriften beachtet werden. Dies fängt mit einem Antrag bei der jeweiligen Deutschen Botschaft an, um eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit zu bekommen. Wer als Nicht-EU-Ausländer bereits legal in Deutschland ist, muss sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden.
Ganz entscheidend ist § 21 Aufenthaltsgesetz! Denn wer als Ausländer in Deutschland selbstständig tätig werden möchte, benötigt eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit. Ich helfe Ihnen bei der Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Deutschland ebnet Ihnen den Weg:
- es gibt keine Mindestinvestitionssumme
- keine Pflicht zur Schaffung von Arbeitsplätzen
- keine Quote für das Verhältnis von deutschen zu ausländischen Arbeitnehmern
- keine staatlich verordnete „Zwangsehe“ unter Firmen, was gerne so flott „Joint-Venture“ genannt wird und
- wenn sich ein Nicht-EU-Ausländer in einem Mangelberuf selbstständig machen will, stehen ihm viele Türen offen. Solche „Engpassberufe“ sind in einer „Positivliste“, der sogenannten „Whitelist“, aufgeführt.
Den für die Ausländerbehörde zwingend erforderlichen und überzeugenden Businessplan erstelle ich für Sie und ich aktiviere für Sie meine Kontakte zur Ausländerbehörde und zur IHK.
Übrigens: Das Info-Video bietet zusätzlich eine fachgerechte englische Übersetzung (Subtitels/CC).
„Made in Germany“ hat unverändert in aller Welt eine gute Reputation. Deshalb ist Deutschland ein perfekter Standort für die Firmengründung auch durch Nicht-EU-Ausländer. Im Video erläutert Andreas Hammer die komplexe Rechtslage bei einer Firmengründung. Denn Hammer weiß: ohne Migranten wäre Deutschland eine Gründungswüste.
Die Bürokratie hat zahlreiche Hürden aufgebaut, doch diese lassen sich überspringen, wenn bestimmte Vorschriften beachtet werden. Dies fängt mit einem Antrag bei der jeweiligen Deutschen Botschaft an, um eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit zu bekommen. Wer als Nicht-EU-Ausländer bereits legal in Deutschland ist, muss sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden.
Ganz entscheidend ist § 21 Aufenthaltsgesetz! Denn wer als Ausländer in Deutschland selbstständig tätig werden möchte, benötigt eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit. Ich helfe Ihnen bei der Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Deutschland ebnet Ihnen den Weg:
- es gibt keine Mindestinvestitionssumme
- keine Pflicht zur Schaffung von Arbeitsplätzen
- keine Quote für das Verhältnis von deutschen zu ausländischen Arbeitnehmern
- keine staatlich verordnete „Zwangsehe“ unter Firmen, was gerne so flott „Joint-Venture“ genannt wird und
- wenn sich ein Nicht-EU-Ausländer in einem Mangelberuf selbstständig machen will, stehen ihm viele Türen offen. Solche „Engpassberufe“ sind in einer „Positivliste“, der sogenannten „Whitelist“, aufgeführt.
Den für die Ausländerbehörde zwingend erforderlichen und überzeugenden Businessplan erstelle ich für Sie und ich aktiviere für Sie meine Kontakte zur Ausländerbehörde und zur IHK.
Übrigens: Das Info-Video bietet zusätzlich eine fachgerechte englische Übersetzung (Subtitels/CC).
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