Gründer-Infos: Was Nicht-EU-Ausländer beachten müssen

„Deutschland ist der perfekte Standort für eine Firmengründung, denn ,Made in Germany‘ hat weltweit eine gute Reputation“, sagt Gründungsspezialist Andreas Hammer. In verständlichen Worten erläutert Hammer dabei die komplizierte Rechtslage, wenn Nicht-EU-Ausländer in Deutschland eine Firma gründen wollen. Denn Hammer weiß: Ohne Migranten wäre Deutschland eine Gründungswüste.

Die Bürokratie hat „zahlreiche Hürden“ aufgebaut, doch diese sind zu überspringen, wenn bestimmte Vorschriften beachtet werden. Dies fange mit einem Antrag bei der jeweiligen Deutschen Botschaft an, um einen Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zu bekommen. Wer als Nicht-EU-Ausländer bereits legal in Deutschland ist, muss sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden.

Ganz entscheidend ist § 21 Aufenthaltsgesetz! Denn wer als Ausländer in Deutschland selbständig tätig werden möchte benötigt eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Sie müssen einen Antrag stellen – den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels!

Drei Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden: wirtschaftliche Interessen, positive Auswirkung und Eigenkapital. Dies geschehe mit einem Businessplan.

Es gibt also keine Mindestinvestitionssumme, keine Pflicht zur Schaffung von Arbeitsplätzen, keine Quote – also ein Pro-Kopf-Verhältnis – von deutschen zu ausländischen Arbeitnehmern und keine staatlich verordnete „Zwangsehe“ unter Firmen, die gerne so flott „Joint-Venture“ genannt wird.

Und wenn sich ein Nicht-EU-Ausländer noch in einem Mangelberuf selbstständig machen wolle, dann stünden ihm viele Türen offen. Diese Engpassberufe stehen auf einer „Positivliste“, der sogenannten Whitelist.

Solche Businesspläne werden von uns seit 30 Jahren erstellt und wir stellen für Sie auch den Kontakt zur Ausländerbehörde und zur IHK her. Ihnen viel Glück bei der Antragstellung in Deutschland ein Unternehmen zu gründen – gerne auch mit unserer Hilfe.

Übrigens: das Info-Filmchen ist zusätzlich mit einer fachgerechten englischen Übersetzung in den Untertiteln (subtitles/cc) ausgestattet.

In verständlichen Worten erläutert der Gründungsexperte Andreas Hammer die komplizierte Rechtslage, wenn Nicht-EU-Ausländer in Deutschland eine Firma gründen wollen.

Die Bürokratie hat „zahlreiche Hürden“ aufgebaut, doch diese sind zu überspringen, wenn bestimmte Vorschriften beachtet werden. Dies fange mit einem Antrag bei der jeweiligen Deutschen Botschaft an, um einen Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zu bekommen. Wer als Nicht-EU-Ausländer bereits legal in Deutschland ist, muss sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden.

Ganz entscheidend ist § 21 Aufenthaltsgesetz! Denn wer als Ausländer in Deutschland selbständig tätig werden möchte benötigt eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Sie müssen einen Antrag stellen – den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels!

Drei Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden: wirtschaftliche Interessen, positive Auswirkung und Eigenkapital. Dies geschehe mit einem Businessplan.

Und wenn sich ein Nicht-EU-Ausländer noch in einem Mangelberuf selbstständig machen wolle, dann stünden ihm viele Türen offen. Diese Engpassberufe stehen auf einer „Positivliste“, der sogenannten Whitelist.

Solche Businesspläne werden von uns seit 30 Jahren erstellt und wir stellen für Sie auch den Kontakt zur Ausländerbehörde und zur IHK her.

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