Gründerzuschuss
Sind Sie arbeitslos mit ALG-I-Bezug und wollen sich selbstständig machen?
Dann sollten Sie unbedingt den Antrag auf Existenzgründerzuschuss stellen! Auch wenn Sie keinen Rechtsanspruch auf den Gründerzuschuss vom Arbeitsamt haben, gelingt uns auch heute noch in 98 Prozent aller Fälle, den Gründerzuschuss durchzusetzen. Die richtige Taktik, langjährige Praxiserfahrung, einen für die „Denke“ der Arbeitsämter geeigneten Businessplan und unsere fachkundige Stellungnahme sind Voraussetzung dafür. Denn etwa 85 Prozent aller Menschen, die vor Jahren noch den Gründerzuschuss von der Agentur für Arbeit locker erhielten, bekommen diesen heute nicht mehr bewilligt. Viele Arbeitsagenturen sparen bei den Existenzgründern und schmettern ihre Anträge ab; oft mit juristisch unhaltbaren Argumenten.
Maximal über 15 Monate gibt es diese sichere, finanzielle Unterstützung für Arbeitslose, die ALG-I beziehen. In den ersten 6 Monaten in Höhe des Arbeitslosengeld I plus 300 Euro monatlich. In der Summe kann Ihr Zuschuss schnell 18.000 Euro betragen. Anschließend, nach Ermessen des Arbeitsvermittlers, können noch für 9 Monate jeweils pauschal 300 Euro beantragt werden. Wer bei der Gründung weniger als 150 Tage Restanspruch auf ALG-I hat, erhält diese Förderung nicht.
Der Gründer muss als Anspruchsvoraussetzung darlegen, dass er Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit besitzt. Eine Prüfung durch eine fachkundige Stelle ist zwingend erforderlich. Bundesweit erhalten Sie die fachkundige Stellungnahme von uns.
Wer z.B. nach einer Eigenkündigung oder nach Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag mit einer Speerzeit bestraft wird, kann bei Gründung, während dieser Sperrzeit, keinen Existenzgründerzuschuss erhalten. Denn solange kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wird keine Gründung gefördert. Nach Ablauf der Speerzeit, steht die Förderung allerdings in vollem Umfang zur Verfügung.
Sind Sie arbeitslos mit ALG-I-Bezug und wollen sich selbstständig machen?
Dann sollten Sie unbedingt den Antrag auf Existenzgründerzuschuss stellen! Auch wenn Sie keinen Rechtsanspruch auf den Gründerzuschuss vom Arbeitsamt haben, gelingt uns auch heute noch in 98 Prozent aller Fälle, den Gründerzuschuss durchzusetzen. Die richtige Taktik, langjährige Praxiserfahrung, einen für die „Denke“ der Arbeitsämter geeigneten Businessplan und unsere fachkundige Stellungnahme sind Voraussetzung dafür. Denn etwa 85 Prozent aller Menschen, die vor Jahren noch den Gründerzuschuss von der Agentur für Arbeit locker erhielten, bekommen diesen heute nicht mehr bewilligt. Viele Arbeitsagenturen sparen bei den Existenzgründern und schmettern ihre Anträge ab; oft mit juristisch unhaltbaren Argumenten.
Maximal über 15 Monate gibt es diese sichere, finanzielle Unterstützung für Arbeitslose, die ALG-I beziehen. In den ersten 6 Monaten in Höhe des Arbeitslosengeld I plus 300 Euro monatlich. In der Summe kann Ihr Zuschuss schnell 18.000 Euro betragen. Anschließend, nach Ermessen des Arbeitsvermittlers, können noch für 9 Monate jeweils pauschal 300 Euro beantragt werden. Wer bei der Gründung weniger als 150 Tage Restanspruch auf ALG-I hat, erhält diese Förderung nicht.
Der Gründer muss als Anspruchsvoraussetzung darlegen, dass er Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit besitzt. Eine Prüfung durch eine fachkundige Stelle ist zwingend erforderlich. Bundesweit erhalten Sie die fachkundige Stellungnahme von uns.
Wer z.B. nach einer Eigenkündigung oder nach Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag mit einer Speerzeit bestraft wird, kann bei Gründung, während dieser Sperrzeit, keinen Existenzgründerzuschuss erhalten. Denn solange kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wird keine Gründung gefördert. Nach Ablauf der Speerzeit, steht die Förderung allerdings in vollem Umfang zur Verfügung.
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